Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerverträge, Projektmanagement und sonstige Dienstleistungen.

Thomas Immobilientreuhand GmbH, Graben 27, 1010 Wien (i.d.F. „Thomas“)

1. Einleitung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil für Maklerverträge, Projektmanagement und sonstige Dienstleistungen zwischen Thomas und dem Auftraggeber. Für die Erstellung von Berichten, Gutachten und Bewertungen gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB vom Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Thomas ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich in dem Vertrag zustimmt.
1.3 Die Angebote von Thomas sind freibleibend und unverbindlich.

2. Pflichten von Thomas

2.1. Thomas wird die Sorgfalt ausüben, die für ein qualifiziertes und kompetentes Mitglied seiner Berufssparte angemessenen ist und welches in der Durchführung von Leistungen, die hinsichtlich Umfang, Komplexität und Zwecks mit den vertragsgegenständlichen Leistungen vergleichbar sind, Erfahrung hat. Thomas ist berechtigt, auf eigene Kosten qualifizierte Subunternehmer zu beauftragen. Thomas treffen nur gegenüber dem unmittelbaren Auftraggeber Pflichten, nicht jedoch gegenüber Dritten. Thomas behält sich das Recht vor, Objekte im Wege eines Gemeinschaftsgeschäfts zu vermitteln, wobei für den Auftraggeber diesfalls keine weiteren Kosten anfallen.
2.2. Thomas wird lediglich vermittelnd tätig und selbst nicht unmittelbarer Vertragspartner des abzuschließenden Immobiliengeschäfts. Aus dem Rechtsgeschäft selbst können daher keine Rechte und Pflichten gegenüber der Thomas begründet werden. Insbesondere können gegenüber der Thomas Gewährleistungs-, Rücktritts- oder Schadenersatzansprüche aufgrund der Beschaffenheit eines Objekts geltend gemacht werden, sondern sind diese allenfalls unmittelbar an den jeweiligen Vertragspartner des Hauptgeschäfts zu richten.
2.3. Von der Thomas vermittelte Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Der Verkäufer oder Vermieter ist vor Annahme eines verbindlichen Angebots nicht gebunden und kann es daher zu Zwischenvermietung, Zwischenverkauf oder Zwischenverpachtung kommen. Thomas übernimmt daher für die Verfügbarkeit eines Objektes oder die Annahme eines Angebots keine Gewähr oder Haftung.

3. Informationsquellen

des Grundstücks und der Gebäude beruhen ausschließlich auf der Besichtigung des betreffenden Grundstücks durch Thomas, sowie auf den durch den Auftraggeber oder von ihm instruierten Dritte übergebenen Informationen und Unterlagen. Die Angaben über die jeweiligen Objekte bzw. angebotenen Immobilien erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Thomas übernimmt in diesen Zusammenhang für die Richtigkeit der Angaben Dritter keine Gewähr. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher wesentlichen Umstände verpflichtet, insbesondere ihm bekannte wesentliche Eigenschaften des Objekts oder sonst wertrelevante Umstände. Thomas haftet unabhängig der Rechtsgrundlage nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.1 Unterlagen Die Unterlagen werden in der Regel nicht zurückgegeben, da Thomas aus haftungsrechtlichen Gründen zu einer Aufbewahrung verpflichtet ist.
3.2 Vorgelegte Unterlagen und Informationen Thomas geht ungeprüft davon aus, dass der Auftraggeber oder durch den Auftraggeber instruierte Dritte alle Informationen und Unterlagen übergeben haben, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlich sind. Falls Thomas nicht alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vom Auftraggeber selbst erhält,bleibt der Auftraggeber verantwortlich für die Vollständigkeit dieser Information und Unterlagen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass die Informationen und Unterlagen zum Zeitpunkt der Auftragserstellung uneingeschränkt gültig, maßgeblich und vollständig sind. Durch die Annahme des Auftrags bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der an Thomas übergebenen Informationen und Unterlagen, sowie, dass diese zum Zeitpunkt der Auftragserstellung uneingeschränkt gültig und maßgeblich sind und dass dem Auftraggeber keine anderen wesentlichen Informationen bekannt sind, die möglicherweise für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Im Fall der verzögerten Übergabe der erforderlichen Unterlagen oder Informationen bzw. mangelnder Bestätigung der Vollständigkeit werden der Auftraggeber und Thomas ein neues Datum für die Erfüllung des Auftrags vereinbaren. Die Erfüllung des Auftrags wird sich mindestens um so viele Tage verzögern wie die Übergabe der Unterlagen und Informationen bzw. die o.g. Bestätigung verspätet war.
3.3 Besichtigung Zur Durchführung der Besichtigung ist der Auftraggeber verpflichtet, Thomas Zugang zum betreffenden Grundstück zu gewähren. Thomas wird keine Maßprüfungen des Gebäudes durchführen. Das Grundstück wird im Rahmen der Besichtigung von Thomas weder vermessen, noch werden Funktionsprüfungen haustechnischer oder sonstiger Anlagen ausgeführt. Alle aus der Besichtigung hervorgehenden Feststellungen und Ergebnisse beruhen ausschließlich auf Augenscheinnahme (rein visuelle Untersuchung) ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Untersuchungen, durch die das betreffende Gebäude oder Grundstück beschädigt werden könnte, werden nicht durchgeführt. Aussagen über Bauteile oder Materialien, die verdeckt oder sonst nicht zugänglich oder sichtbar sind, beruhen auf den vom Auftraggeber vorgelegten Informationen und Unterlagen oder auf Annahmen. In letzterem Fall wird dies ausdrücklich im Vertrag erwähnt. Insbesondere werden Strukturvermessungen und technische Untersuchungen von evtl. im Grundstück oder Gebäude vorhandenen Fehlern oder Schäden nicht durchgeführt.
3.4 Schädliches Material, etc. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass keine Baumaterialien, Bauten oder Eigenschaften des Grundstücks existieren, die das betreffende Grundstück gefährden, die Gebrauchstauglichkeit des betreffenden Grundstücks einschränken oder für die Gesundheit seiner Bewohner und Nutzer schädlich sein könnten. Übliche Beispiele sind die dauerhafte Verwendung von Tonerdschmelzzement, Kalziumchlorid, Asbest und Holzwolle.
3.5 Zustand des Standorts Thomas wird vor Ort keine Untersuchungen durchführen, um die Geeignetheit des Bodenzustands und der Einrichtungen zu prüfen, noch wird Thomas Umwelt-, archäologische oder geotechnische Untersuchungen vornehmen. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, werden die Verträge auf der Grundlage erstellt, dass diese Aspekte zufrieden stellend sind und dass der Standort frei von unterirdischen Mineralien oder anderen Ablagerungen, Methangas oder sonstigen giftigen Stoffen ist. Im Fall von Grundstücken, die evtl. saniert werden, geht Thomas davon aus, dass der Standort für die beabsichtigte Form der Sanierung die geeignete Tragkraft hat, ohne dass bspw. zusätzliche und teure Fundamente und Abwassersysteme erforderlich wären. Ferner geht Thomas in solchen Fällen davon aus, dass keine ungewöhnlichen Kosten bei dem Abriss und der Entfernung von evtl. auf dem Grundstück vorhandenen Bauten anfallen werden.
3.6 Umweltkontaminierung Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass das betreffende Grundstück nicht kontaminiert ist und dass das Grundstück nicht auf eine Art und Weise benutzt wird oder wurde, die zu Kontaminierungen führt bzw. führen könnte. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, hat Thomas keine Kenntnis davon, dass irgendwelche Umweltuntersuchungen oder Bodenvermessungen auf dem Grundstück durchgeführt worden sind, die auf eine Kontaminierung oder mögliche Kontaminierung hinweisen könnten. Soweit Thomas keinen ausdrücklichen anders lautenden Auftrag erhält, führt Thomas keine Untersuchung über die aktuellen oder ehemaligen Nutzungen des betreffenden Grundstücks oder der sich an dieses Grundstück anschließenden/benachbarten Grundstücke festzustellen, ob mit den betreffenden Nutzungen ein Kontaminierungsrisiko verbunden ist. Thomas geht davon aus, dass ein solches Risiko nicht existiert. Sollte jedoch nachträglich festgestellt werden, dass eines der Grundstücke oder anschließenden Grundstücke kontaminiert ist oder dass Räumlichkeiten auf eine zur Kontaminierung führenden Weise benutzt werden, kann sich dies auf einen ermittelten Wert negativ auswirken.
3.7 Rechtliche Vorschriften/Genehmigungen zur Nutzung des Grundstücks. Es findet keine Prüfung statt, ob das Grundstück den rechtlichen Vorschriften (insbesondere Widmung, Baugenehmigung, Abnahme, Auflagen, Bau-, Feuerschutz, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, etc.) oder privat, sind und – abgesehen von den Ertragsteuern – vollständig auf die Bestandnehmer des Gebäudes überwälzt werden.
3.8 Steuern, Beiträge, Abgaben Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass alle öffentlichen Steuern, Beiträge, Abgaben, etc., die eine Auswirkung auf den Wert haben könnten, erhoben und, soweit fällig, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlt werden. Diese dienen lediglich der Veranschaulichung und sind unverbindlicher Natur. Die tatsächliche bauliche bzw. optische Ausführung kann im Einzelfall von dem veranschaulichten Modell abweichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der baulichen Gestaltung (Material, Farben, Verglasungen, Einrichtungsgegenstände, etc.) sowie abweichendem Naturmaß.
3.9 Versicherung Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass das betreffende Grundstück durch eine gültige Versicherung gedeckt ist, die sowohl hinsichtlich des Versicherungsbetrags als auch hinsichtlich der versicherten Risiken angemessen ist.
3.10 Städtebauliche Planung und Straßenbauprojekte Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass keine städtebauliche Planung oder Straßenbauprojekte existieren, die über behördlich gültige Plandokumente hinausgehen und negative Auswirkungen auf das Grundstück haben.
3.11 Erklärungen von Behörden Nach der gängigen Praxis können informelle Erklärungen von Behörden, insbesondere hinsichtlich tatsächlicher Angaben, nicht als bindend betrachtet werden. Thomas übernimmt keine Haftung für die Berücksichtigung solcher Erklärungen oder Angaben im Vertrag.
3.12 Annahmen über die Zukunft Um den Marktwert des betreffenden Grundstücks zu ermitteln, nimmt Thomas an, dass ein allfälliger in dem Gebäude geführter bestehender Betrieb während der verbleibenden, für die Gebäude festgestellten Nutzungsdauer weitergeführt wird (sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Umfangs der Nutzung des betreffenden Grundstücks), oder dass vergleichbare Betriebe verfügbar wären, um die Nutzung des betreffenden Grundstücks zu übernehmen. Sofern sich Starkstromversorgungsgeräte in der Nähe des Grundstücks befinden, wird Thomas mutmaßliche Auswirkungen auf die zukünftige Vermarktbarkeit und den Wert des Grundstücks wegen einer Änderung in der öffentlichen Wahrnehmung der Gesundheitsfolgen nicht berücksichtigen, es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich niedergeschrieben.
3.13 Mieter Der Stand vertraglich vereinbarter Mietzahlungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die Kreditwürdigkeit der Mieter werden nicht geprüft. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass der oben erwähnte Stand und die oben erwähnte Kreditwürdigkeit unproblematisch sind.
3.14 Laufende Rechtsverfahren, rechtliche Beschränkungen (Dienstbarkeiten, Mietvorschriften, etc.) Soweit Thomas nichts anders mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass weder das Grundstück noch das Gebäude und die diese betreffenden Rechtsverhältnisse Gegenstand von laufenden Rechtsstreitigkeiten sind, dass das Grundstück frei von Belastungen ist und dass es keine rechtlichen Beschränkungen gibt, wie z.B. Dienstbarkeiten, Mietvorschriften, einschränkende Verpflichtungen in Mietverträgen oder andere Zahlungsverpflichtungen, die sich negativ auf den Wert auswirken.
3.15 Zuschüsse Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass keine auf Subventionen oder Zuschüsse bezogenen Umstände bestehen, die den Wert der Grundstücke beeinflussen können.
3.16. Graphische Darstellungen Thomas bedient sich bei der Vermittlung von Objekten, insbesondere solchen, welche noch nicht tatsächlich errichtet oder baulich finalisiert sind, regelmäßig professioneller Renderings und anderer graphischer Gestaltungsmittel, welche auf Basis der vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Informationen rechtlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen betreffend den Bestand und die Nutzung des Standorts und des Gebäudes entspricht. Bei der Erstellung des Vertrages geht Thomas davon aus, dass alle erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des Grundstücks bestehen, weiterhin bestehen werden und dass diese Genehmigungen keinen umfangreichen Auflagen unterliegen.

4. Haftung

Für den Fall höherer Gewalt und leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung von Thomas einvernehmlich ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Thomas bis zur Höhe der für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung. Die Gesamthaftung von Thomas wird in keinem Fall EUR 250.000,00 überschreiten. Bei Vorsatz haftet Thomas unbeschränkt. Schadenersatzansprüche gegen Thomas verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird generell ausgeschlossen.

5. Auflösung

Durch die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses werden die bis dahin entstandenen Ansprüche der Parteien nicht berührt. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, (i) wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, (ii) wenn das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt hat, (iii) wenn die andere Partei ein Vermögensverzeichnis gemäß § 47 EO abgegeben hat, (iv) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei erfolglos gewesen sind, (v) wenn der Auftraggeber mit einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit in Verzug gerät und die Durchführung des Auftrages durch Thomas dadurch unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird, oder (vi) wenn der Auftraggeber ein vereinbartes (Teil-)Entgelt trotz Fälligkeit und Mahnung sowie einer angemessenen Nachfristsetzung nicht zahlt. Im Fall der Auflösung der Vereinbarung ist Thomas berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Thomas muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Thomas in Folge der Auflösung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

6. Geheimhaltung

Thomas ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. Thomas ist auch zur Geheimhaltung seiner Auftragstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Maklerverträge: die Punkte 7 bis 12 sind Vertragsbestandteil für Maklerverträge und sonstige Dienstleistungen

7. Pflichten des Auftraggebers

Ist dem Auftraggeber ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist Thomas dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Auftraggeber, gilt Thomas vom Auftraggeber als beauftragt, das Zustandekommen des Vertragsabschlusses, auf welche Art auch immer, zu fördern. Wird das Zustandekommen des Vertrags in der Folge durch welche Art des Zutuns von Thomas auch immer gefördert, steht Thomas die vereinbarte Provision zu.

8. Provisionspflicht

Provisionspflicht entsteht mit Willensübereinstimmung zum Abschluss eines Vertrages über das von Thomas angebotene Objekt und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Willensübereinstimmung rückgängig gemacht wird.

9. Provisionsanspruch

9.1. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Vertrag zu anderen, vom Anbot abweichenden, Bedingungen abgeschlossen wird, sowie bei Abschluss eines zweckgleichwertigen Geschäftes.
9.2. Thomas kann einen Vertrag vermitteln, welcher dem Auftraggeber das zeitlich begrenzte Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein Rechtsgeschäft zu begründen. Im Falle des Abschlusses eines solchen Optionsvertrages sind 50% (in Worten: fünfzig Prozent) der für die Vermittlung des Hauptgeschäfts vereinbarten Provision zu bezahlen. Für den Fall der Ausübung des Optionsrechts werden die restlichen 50% (in Worten: fünfzig Prozent) fällig.

10. Umfang des Auftrags

Der Auftrag erstreckt sich neben dem konkret angeführten Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) auch auf sämtliche sachlich und/oder räumlich damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte (Folgegeschäfte). Für derartige Folgegeschäfte steht Thomas der Provisionsanspruch zu, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Grundgeschäftes, bei Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des das Grundgeschäft betreffenden Maklervertrages abgeschlossen werden.

11. Ersatz- und Entschädigungsansprüche

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Thomas als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne einen Thomas zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Provision zu bezahlen, sofern
a. das von Thomas vermittelte Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt
b. mit dem von Thomas vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich von Thomas fällt;
c. das von Thomas vermittelte Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von Thomas bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
d. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

12. Ersatz- und Entschädigungsansprüche bei Alleinvermittlungsauftrag

Der Auftraggeber hat Thomas als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages auch ohne einen Thomas zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag in Höhe der vereinbarten Provision zu bezahlen, wenn
a. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird
b. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist oder
c. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
Projektmanagement und Planungsleistungen: die Punkte 13 und 14 sind Vertragsbestandteil für Projektmanagement und Planungsleistungen

13. Verzögerung, Unterbrechung, Behinderung

a. Wenn eine Verzögerung oder Behinderung der Leistungen von Thomas aus nicht von Thomas zu vertretenden Gründen eintritt, ist Thomas berechtigt, allenfalls entstehenden Mehraufwand einschließlich allfälliger Nebenkosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen. Thomas ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, seinen von der Behinderung oder Verzögerung betroffenen Leistungsteil bis zur Beendigung der Verzögerung oder Behinderung einzustellen.
b. Für den Fall, dass eine mehr als ein Monat dauernde Unterbrechung der Arbeiten von Thomas aus nicht von Thomas zu vertretenden Gründen eintritt, ist der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und sind diese Leistungen auf Verlangen von Thomas abzurechnen.
c. Bei Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als zwei Monate dauert, steht jeder Vertragspartei das Recht zu den Vertrag zu kündigen oder sonstig aufzulösen.

14. Veröffentlichung

Weder die Planungsunterlagen oder die Projektmanagementunterlagen von Thomas noch Hinweise darauf dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Thomas weder ganz noch in Auszügen veröffentlicht oder mündlich an Dritte weitergegeben werden. Die schriftliche Zustimmung muss die Form und den Zusammenhang der Veröffentlichung beinhalten und ist erforderlich unabhängig davon, ob Thomas Immobilien namentlich erwähnt wird oder nicht. Nach Durchführung des Auftrags ist Thomas berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei allen Veröffentlichungen bzw. Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Thomas anzugeben.

15. Gemeinsame Schlussbestimmungen

15.1 Rechtsberatung Thomas erteilt keine Rechtsberatung. Es obliegt allein dem Auftraggeber sich geeignete Rechtsberatung von seinem Rechtsbeistand einzuholen. Thomas Immobilien übernimmt keine Verantwortung für erteilte Rechtsauskünfte.
15.2 Dokumente Sofern nichts anderes in dem Angebot angegeben ist, gehört Thomas das Recht am geistigen Eigentum in allen Berichten, Zeichnungen, Rechnungen, Plänen und anderen Dokumenten, die von Thomas in Bezug auf das Angebot vorbereitet oder produziert werden (unter anderem auch Tabellen, Datenbanken, E-Mails oder jegliche anderen Dokumente die in elektronischer Form produziert oder gespeichert werden).
15.3 Abtretung und Aufrechnung
15.3.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart.
15.3.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen.
15.4 Daten und Werbung
15.4.1 Der Auftraggeber ist mit der Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung seiner Daten, im Rahmen der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Verwendung von E-Mail im Rahmen der Geschäftsbeziehung einverstanden. Gleiches gilt, jederzeit widerrufbar, für die Übermittlung von Werbung.
15.4.2 Thomas ist, jederzeit widerrufbar, berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber und/oder Vertragsgegenstand als Referenz zu werben.
15.5 Geldwäschebestimmungen Thomas ist gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Auftraggeber zu führen und deren Identität zu verifizieren. Bei Verdacht der Geldwäsche besteht eine gesetzliche Meldepflicht an die Behörden. Thomas wird versuchen, die Daten seiner Auftraggeber elektronisch zu überprüfen, wozu auch die Identifizierung ihrer Muttergesellschaft, Hauptgesellschafter, wirtschaftlichen Eigentümer und Geschäftsführer gehört. Anlassbezogen wird Thomas seine Auftraggeber nach bestimmten Ausweisdokumenten fragen, um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Auftraggeber wird Thomas auf Aufforderung diese Informationen umgehend zur Verfügung stellen, um Thomas zu ermöglichen, die Dienstleistung zu erbringen. Thomas haftet nicht gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten für Verzögerungen oder Nichterfüllung der Dienstleistungen, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen.
15.6 Währung Die im Angebot genannte Währung ist, wenn nicht anders definiert, EURO.
15.7 Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel
15.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Wien
15.9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.