Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerverträge, Projektmanagement und sonstige Dienstleistungen.
Thomas Immobilientreuhand GmbH, Graben 27, 1010 Wien (i.d.F. „Thomas“)
1. Einleitung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden
Bestandteil für Maklerverträge, Projektmanagement und
sonstige Dienstleistungen zwischen Thomas und dem
Auftraggeber. Für die Erstellung von Berichten, Gutachten
und Bewertungen gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB vom
Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Thomas ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich in dem
Vertrag zustimmt.
1.3 Die Angebote von Thomas sind freibleibend und unverbindlich.
2. Pflichten von Thomas
2.1. Thomas wird die Sorgfalt ausüben, die für ein qualifiziertes
und kompetentes Mitglied seiner Berufssparte angemessenen ist
und welches in der Durchführung von Leistungen, die
hinsichtlich Umfang, Komplexität und Zwecks mit den
vertragsgegenständlichen Leistungen vergleichbar sind,
Erfahrung hat. Thomas ist berechtigt, auf eigene Kosten
qualifizierte Subunternehmer zu beauftragen. Thomas treffen
nur gegenüber dem unmittelbaren Auftraggeber Pflichten,
nicht jedoch gegenüber Dritten. Thomas behält sich das
Recht vor, Objekte im Wege eines
Gemeinschaftsgeschäfts zu vermitteln, wobei für den Auftraggeber
diesfalls keine weiteren Kosten anfallen.
2.2. Thomas wird lediglich vermittelnd tätig und selbst
nicht unmittelbarer Vertragspartner des
abzuschließenden Immobiliengeschäfts. Aus dem Rechtsgeschäft
selbst können daher keine Rechte und Pflichten gegenüber
der Thomas begründet werden. Insbesondere
können gegenüber der Thomas Gewährleistungs-,
Rücktritts- oder Schadenersatzansprüche aufgrund der
Beschaffenheit eines Objekts geltend gemacht werden,
sondern sind diese allenfalls unmittelbar an den jeweiligen
Vertragspartner des Hauptgeschäfts zu richten.
2.3. Von der Thomas vermittelte Angebote sind freibleibend
und, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Der Verkäufer
oder Vermieter ist vor Annahme eines verbindlichen Angebots
nicht gebunden und kann es daher zu
Zwischenvermietung, Zwischenverkauf oder
Zwischenverpachtung kommen. Thomas übernimmt daher für
die Verfügbarkeit eines Objektes oder die Annahme eines
Angebots keine Gewähr oder Haftung.
3. Informationsquellen
des Grundstücks und der Gebäude beruhen ausschließlich auf der
Besichtigung des betreffenden Grundstücks durch
Thomas, sowie auf den durch den Auftraggeber oder von ihm
instruierten Dritte übergebenen Informationen und
Unterlagen. Die Angaben über die jeweiligen Objekte
bzw. angebotenen Immobilien erfolgen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Immobilienmaklers. Thomas übernimmt in
diesen Zusammenhang für die Richtigkeit der Angaben
Dritter keine Gewähr. Der Auftraggeber ist zur
Offenlegung sämtlicher wesentlichen Umstände
verpflichtet, insbesondere ihm bekannte wesentliche
Eigenschaften des Objekts oder sonst wertrelevante
Umstände. Thomas haftet unabhängig der
Rechtsgrundlage nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.1 Unterlagen
Die Unterlagen werden in der Regel nicht zurückgegeben, da
Thomas aus haftungsrechtlichen Gründen zu einer Aufbewahrung
verpflichtet ist.
3.2 Vorgelegte Unterlagen und Informationen
Thomas geht ungeprüft davon aus, dass der Auftraggeber oder
durch den Auftraggeber instruierte Dritte alle
Informationen und Unterlagen übergeben haben, die für die
Erfüllung des Auftrages erforderlich sind. Falls Thomas nicht alle
erforderlichen Informationen und Unterlagen vom Auftraggeber
selbst erhält,bleibt der Auftraggeber verantwortlich für die Vollständigkeit dieser
Information und Unterlagen. Es wird ferner davon ausgegangen,
dass die Informationen und Unterlagen zum Zeitpunkt der
Auftragserstellung uneingeschränkt gültig, maßgeblich
und vollständig sind. Durch die Annahme des Auftrags bestätigt
der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der an
Thomas übergebenen Informationen und Unterlagen, sowie, dass
diese zum Zeitpunkt der Auftragserstellung uneingeschränkt
gültig und maßgeblich sind und dass dem Auftraggeber
keine anderen wesentlichen Informationen bekannt sind, die
möglicherweise für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Im
Fall der verzögerten Übergabe der erforderlichen Unterlagen
oder Informationen bzw. mangelnder Bestätigung der
Vollständigkeit werden der Auftraggeber und Thomas ein
neues Datum für die Erfüllung des Auftrags vereinbaren. Die
Erfüllung des Auftrags wird sich mindestens um so viele
Tage verzögern wie die Übergabe der Unterlagen und
Informationen bzw. die o.g. Bestätigung verspätet war.
3.3 Besichtigung
Zur Durchführung der Besichtigung ist der Auftraggeber verpflichtet,
Thomas Zugang zum betreffenden Grundstück zu gewähren.
Thomas wird keine Maßprüfungen des Gebäudes durchführen.
Das Grundstück wird im Rahmen der Besichtigung von Thomas
weder vermessen, noch werden Funktionsprüfungen
haustechnischer oder sonstiger Anlagen ausgeführt. Alle aus
der Besichtigung hervorgehenden Feststellungen und
Ergebnisse beruhen ausschließlich auf Augenscheinnahme
(rein visuelle Untersuchung) ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Untersuchungen, durch die das betreffende Gebäude oder
Grundstück beschädigt werden könnte, werden nicht
durchgeführt. Aussagen über Bauteile oder Materialien, die
verdeckt oder sonst nicht zugänglich oder sichtbar sind, beruhen
auf den vom Auftraggeber vorgelegten Informationen und
Unterlagen oder auf Annahmen. In letzterem Fall wird dies
ausdrücklich im Vertrag erwähnt. Insbesondere werden
Strukturvermessungen und technische Untersuchungen von evtl. im
Grundstück oder Gebäude vorhandenen Fehlern oder Schäden
nicht durchgeführt.
3.4 Schädliches Material, etc.
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass keine Baumaterialien, Bauten oder
Eigenschaften des Grundstücks existieren, die das
betreffende Grundstück gefährden, die
Gebrauchstauglichkeit des betreffenden Grundstücks
einschränken oder für die Gesundheit seiner Bewohner und Nutzer
schädlich sein könnten. Übliche Beispiele sind die dauerhafte
Verwendung von Tonerdschmelzzement, Kalziumchlorid,
Asbest und Holzwolle.
3.5 Zustand des Standorts
Thomas wird vor Ort keine Untersuchungen durchführen, um die
Geeignetheit des Bodenzustands und der Einrichtungen zu
prüfen, noch wird Thomas Umwelt-, archäologische oder
geotechnische Untersuchungen vornehmen. Soweit Thomas nichts
anderes mitgeteilt wird, werden die Verträge auf der Grundlage
erstellt, dass diese Aspekte zufrieden stellend sind und dass der
Standort frei von unterirdischen Mineralien oder anderen
Ablagerungen, Methangas oder sonstigen giftigen Stoffen ist. Im
Fall von Grundstücken, die evtl. saniert werden, geht Thomas
davon aus, dass der Standort für die beabsichtigte Form der
Sanierung die geeignete Tragkraft hat, ohne dass bspw.
zusätzliche und teure Fundamente und Abwassersysteme
erforderlich wären. Ferner geht Thomas in solchen Fällen davon
aus, dass keine ungewöhnlichen Kosten bei dem Abriss und
der Entfernung von evtl. auf dem Grundstück
vorhandenen Bauten anfallen werden.
3.6 Umweltkontaminierung
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass das betreffende Grundstück nicht
kontaminiert ist und dass das Grundstück nicht auf eine Art und
Weise benutzt wird oder wurde, die zu Kontaminierungen führt
bzw. führen könnte. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird,
hat Thomas keine Kenntnis davon, dass irgendwelche
Umweltuntersuchungen oder Bodenvermessungen auf dem
Grundstück durchgeführt worden sind, die auf eine
Kontaminierung oder mögliche Kontaminierung hinweisen
könnten. Soweit Thomas keinen ausdrücklichen anders
lautenden Auftrag erhält, führt Thomas keine Untersuchung über
die aktuellen oder ehemaligen Nutzungen des
betreffenden Grundstücks oder der sich an dieses
Grundstück anschließenden/benachbarten Grundstücke festzustellen, ob mit den betreffenden Nutzungen ein
Kontaminierungsrisiko verbunden ist. Thomas geht davon aus, dass
ein solches Risiko nicht existiert. Sollte jedoch nachträglich
festgestellt werden, dass eines der Grundstücke oder
anschließenden Grundstücke kontaminiert ist oder dass
Räumlichkeiten auf eine zur Kontaminierung führenden Weise
benutzt werden, kann sich dies auf einen ermittelten Wert negativ
auswirken.
3.7 Rechtliche Vorschriften/Genehmigungen zur Nutzung des
Grundstücks. Es findet keine Prüfung statt, ob das Grundstück den
rechtlichen Vorschriften (insbesondere Widmung,
Baugenehmigung, Abnahme, Auflagen, Bau-, Feuerschutz,
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, etc.) oder privat,
sind und – abgesehen von den Ertragsteuern – vollständig auf die
Bestandnehmer des Gebäudes überwälzt werden.
3.8 Steuern, Beiträge, Abgaben
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass alle öffentlichen Steuern, Beiträge,
Abgaben, etc., die eine Auswirkung auf den Wert haben
könnten, erhoben und, soweit fällig, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gezahlt werden. Diese dienen lediglich
der Veranschaulichung und sind unverbindlicher Natur. Die
tatsächliche bauliche bzw. optische Ausführung kann im
Einzelfall von dem veranschaulichten Modell abweichen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der baulichen
Gestaltung (Material, Farben, Verglasungen,
Einrichtungsgegenstände, etc.) sowie abweichendem Naturmaß.
3.9 Versicherung
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass das betreffende Grundstück durch
eine gültige Versicherung gedeckt ist, die sowohl
hinsichtlich des Versicherungsbetrags als auch hinsichtlich der
versicherten Risiken angemessen ist.
3.10 Städtebauliche Planung und Straßenbauprojekte
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass keine städtebauliche
Planung oder Straßenbauprojekte existieren, die über
behördlich gültige Plandokumente hinausgehen und negative
Auswirkungen auf das Grundstück haben.
3.11 Erklärungen von Behörden
Nach der gängigen Praxis können informelle Erklärungen von
Behörden, insbesondere hinsichtlich tatsächlicher Angaben,
nicht als bindend betrachtet werden. Thomas übernimmt keine
Haftung für die Berücksichtigung solcher Erklärungen oder
Angaben im Vertrag.
3.12 Annahmen über die Zukunft
Um den Marktwert des betreffenden Grundstücks zu
ermitteln, nimmt Thomas an, dass ein allfälliger in dem
Gebäude geführter bestehender Betrieb während der
verbleibenden, für die Gebäude festgestellten Nutzungsdauer
weitergeführt wird (sowohl hinsichtlich der Art als auch
hinsichtlich des Umfangs der Nutzung des betreffenden
Grundstücks), oder dass vergleichbare Betriebe verfügbar
wären, um die Nutzung des betreffenden Grundstücks zu
übernehmen. Sofern sich Starkstromversorgungsgeräte in der
Nähe des Grundstücks befinden, wird Thomas mutmaßliche
Auswirkungen auf die zukünftige Vermarktbarkeit und den Wert
des Grundstücks wegen einer Änderung in der öffentlichen
Wahrnehmung der Gesundheitsfolgen nicht berücksichtigen,
es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich
niedergeschrieben.
3.13 Mieter
Der Stand vertraglich vereinbarter Mietzahlungen zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses oder die Kreditwürdigkeit der Mieter
werden nicht geprüft. Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt
wird, geht Thomas ungeprüft davon aus, dass der oben erwähnte
Stand und die oben erwähnte Kreditwürdigkeit unproblematisch
sind.
3.14 Laufende Rechtsverfahren, rechtliche Beschränkungen
(Dienstbarkeiten, Mietvorschriften, etc.)
Soweit Thomas nichts anders mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass weder das Grundstück noch das
Gebäude und die diese betreffenden Rechtsverhältnisse
Gegenstand von laufenden Rechtsstreitigkeiten sind, dass das
Grundstück frei von Belastungen ist und dass es keine rechtlichen
Beschränkungen gibt, wie z.B. Dienstbarkeiten,
Mietvorschriften, einschränkende Verpflichtungen in
Mietverträgen oder andere Zahlungsverpflichtungen, die
sich negativ auf den Wert auswirken.
3.15 Zuschüsse
Soweit Thomas nichts anderes mitgeteilt wird, geht Thomas
ungeprüft davon aus, dass keine auf Subventionen oder
Zuschüsse bezogenen Umstände bestehen, die den Wert der
Grundstücke beeinflussen können.
3.16. Graphische Darstellungen
Thomas bedient sich bei der Vermittlung von Objekten,
insbesondere solchen, welche noch nicht tatsächlich errichtet
oder baulich finalisiert sind, regelmäßig professioneller Renderings
und anderer graphischer Gestaltungsmittel, welche auf Basis der vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung
gestellten Informationen rechtlichen Bestimmungen oder
Vereinbarungen betreffend den Bestand und die Nutzung
des Standorts und des Gebäudes entspricht. Bei der
Erstellung des Vertrages geht Thomas davon aus, dass alle
erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des
Grundstücks bestehen, weiterhin bestehen werden und dass
diese Genehmigungen keinen umfangreichen Auflagen
unterliegen.
4. Haftung
Für den Fall höherer Gewalt und leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung von Thomas einvernehmlich ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Thomas bis zur Höhe der für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung. Die Gesamthaftung von Thomas wird in keinem Fall EUR 250.000,00 überschreiten. Bei Vorsatz haftet Thomas unbeschränkt. Schadenersatzansprüche gegen Thomas verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird generell ausgeschlossen.
5. Auflösung
Durch die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses werden die bis dahin entstandenen Ansprüche der Parteien nicht berührt. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, (i) wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, (ii) wenn das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt hat, (iii) wenn die andere Partei ein Vermögensverzeichnis gemäß § 47 EO abgegeben hat, (iv) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei erfolglos gewesen sind, (v) wenn der Auftraggeber mit einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit in Verzug gerät und die Durchführung des Auftrages durch Thomas dadurch unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird, oder (vi) wenn der Auftraggeber ein vereinbartes (Teil-)Entgelt trotz Fälligkeit und Mahnung sowie einer angemessenen Nachfristsetzung nicht zahlt. Im Fall der Auflösung der Vereinbarung ist Thomas berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Thomas muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Thomas in Folge der Auflösung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
6. Geheimhaltung
Thomas ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. Thomas ist auch zur Geheimhaltung seiner Auftragstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Maklerverträge: die Punkte 7 bis 12 sind Vertragsbestandteil für Maklerverträge und sonstige Dienstleistungen
7. Pflichten des Auftraggebers
Ist dem Auftraggeber ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist Thomas dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Auftraggeber, gilt Thomas vom Auftraggeber als beauftragt, das Zustandekommen des Vertragsabschlusses, auf welche Art auch immer, zu fördern. Wird das Zustandekommen des Vertrags in der Folge durch welche Art des Zutuns von Thomas auch immer gefördert, steht Thomas die vereinbarte Provision zu.
8. Provisionspflicht
Provisionspflicht entsteht mit Willensübereinstimmung zum Abschluss eines Vertrages über das von Thomas angebotene Objekt und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Willensübereinstimmung rückgängig gemacht wird.
9. Provisionsanspruch
9.1. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Vertrag zu
anderen, vom Anbot abweichenden, Bedingungen abgeschlossen
wird, sowie bei Abschluss eines zweckgleichwertigen Geschäftes.
9.2. Thomas kann einen Vertrag vermitteln, welcher dem
Auftraggeber das zeitlich begrenzte Recht einräumt, durch
einseitige Erklärung ein Rechtsgeschäft zu begründen. Im Falle
des Abschlusses eines solchen Optionsvertrages sind 50% (in
Worten: fünfzig Prozent) der für die Vermittlung des
Hauptgeschäfts vereinbarten Provision zu bezahlen. Für den Fall
der Ausübung des Optionsrechts werden die restlichen 50% (in
Worten: fünfzig Prozent) fällig.
10. Umfang des Auftrags
Der Auftrag erstreckt sich neben dem konkret angeführten Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) auch auf sämtliche sachlich und/oder räumlich damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte (Folgegeschäfte). Für derartige Folgegeschäfte steht Thomas der Provisionsanspruch zu, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Grundgeschäftes, bei Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des das Grundgeschäft betreffenden Maklervertrages abgeschlossen werden.
11. Ersatz- und Entschädigungsansprüche
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Thomas als Entschädigung und
Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne einen
Thomas zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte
Provision zu bezahlen, sofern
a. das von Thomas vermittelte Rechtsgeschäft wider Treu
und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil
der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt
ohne beachtenswerten Grund unterlässt
b. mit dem von Thomas vermittelten Dritten ein anderes als
ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern
die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich von
Thomas fällt;
c. das von Thomas vermittelte Geschäft nicht mit
dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person
zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm
von Thomas bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
d. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande
kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
12. Ersatz- und Entschädigungsansprüche bei Alleinvermittlungsauftrag
Der Auftraggeber hat Thomas als Entschädigung und Ersatz
für Aufwendungen und Mühewaltung bei Abschluss
eines Alleinvermittlungsauftrages auch ohne einen Thomas
zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Provision zu bezahlen, wenn
a. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber
vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird
b. das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Makler zustande gekommen ist oder
c. das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Maklers zustande gekommen ist.
Projektmanagement und Planungsleistungen: die Punkte 13 und 14
sind Vertragsbestandteil für Projektmanagement und
Planungsleistungen
13. Verzögerung, Unterbrechung, Behinderung
a. Wenn eine Verzögerung oder Behinderung der Leistungen
von Thomas aus nicht von Thomas zu vertretenden Gründen
eintritt, ist Thomas berechtigt, allenfalls entstehenden
Mehraufwand einschließlich allfälliger Nebenkosten dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen. Thomas ist
jedoch in diesen Fällen berechtigt, seinen von der
Behinderung oder Verzögerung betroffenen Leistungsteil bis
zur Beendigung der Verzögerung oder Behinderung
einzustellen.
b. Für den Fall, dass eine mehr als ein Monat dauernde
Unterbrechung der Arbeiten von Thomas aus nicht von
Thomas zu vertretenden Gründen eintritt, ist der Stand
der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
festzustellen und sind diese Leistungen auf Verlangen von
Thomas abzurechnen.
c. Bei Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der
Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als zwei
Monate dauert, steht jeder Vertragspartei das Recht zu den
Vertrag zu kündigen oder sonstig aufzulösen.
14. Veröffentlichung
Weder die Planungsunterlagen oder die Projektmanagementunterlagen von Thomas noch Hinweise darauf dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Thomas weder ganz noch in Auszügen veröffentlicht oder mündlich an Dritte weitergegeben werden. Die schriftliche Zustimmung muss die Form und den Zusammenhang der Veröffentlichung beinhalten und ist erforderlich unabhängig davon, ob Thomas Immobilien namentlich erwähnt wird oder nicht. Nach Durchführung des Auftrags ist Thomas berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei allen Veröffentlichungen bzw. Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Thomas anzugeben.
15. Gemeinsame Schlussbestimmungen
15.1 Rechtsberatung
Thomas erteilt keine Rechtsberatung. Es obliegt allein
dem Auftraggeber sich geeignete Rechtsberatung von
seinem Rechtsbeistand einzuholen. Thomas Immobilien übernimmt keine
Verantwortung für erteilte Rechtsauskünfte.
15.2 Dokumente
Sofern nichts anderes in dem Angebot angegeben ist, gehört
Thomas das Recht am geistigen Eigentum in allen Berichten,
Zeichnungen, Rechnungen, Plänen und anderen Dokumenten,
die von Thomas in Bezug auf das Angebot vorbereitet oder
produziert werden (unter anderem auch Tabellen,
Datenbanken, E-Mails oder jegliche anderen Dokumente die
in elektronischer Form produziert oder gespeichert werden).
15.3 Abtretung und Aufrechnung
15.3.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte
abzutreten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
zwischen den Parteien vereinbart.
15.3.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen
aufzurechnen.
15.4 Daten und Werbung
15.4.1 Der Auftraggeber ist mit der Speicherung, Verarbeitung,
Weitergabe und Nutzung seiner Daten, im Rahmen der
DSGVO in der jeweils gültigen Fassung, sowie der
Verwendung von E-Mail im Rahmen der Geschäftsbeziehung
einverstanden. Gleiches gilt, jederzeit widerrufbar, für die
Übermittlung von Werbung.
15.4.2 Thomas ist, jederzeit widerrufbar, berechtigt, mit der
Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber und/oder
Vertragsgegenstand als Referenz zu werben.
15.5 Geldwäschebestimmungen
Thomas ist gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen über
seine Auftraggeber zu führen und deren Identität zu
verifizieren. Bei Verdacht der Geldwäsche besteht eine
gesetzliche Meldepflicht an die Behörden. Thomas wird
versuchen, die Daten seiner Auftraggeber elektronisch zu
überprüfen, wozu auch die Identifizierung ihrer
Muttergesellschaft, Hauptgesellschafter, wirtschaftlichen
Eigentümer und Geschäftsführer gehört. Anlassbezogen
wird Thomas seine Auftraggeber nach bestimmten
Ausweisdokumenten fragen, um den gesetzlichen Bestimmungen
zu entsprechen. Der Auftraggeber wird Thomas auf
Aufforderung diese Informationen umgehend zur Verfügung
stellen, um Thomas zu ermöglichen, die Dienstleistung zu
erbringen. Thomas haftet nicht gegenüber dem Auftraggeber
oder Dritten für Verzögerungen oder Nichterfüllung der
Dienstleistungen, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
entstehen.
15.6 Währung
Die im Angebot genannte Währung ist, wenn nicht anders
definiert, EURO.
15.7 Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen und mündliche
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel
15.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist
Wien
15.9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im
Übrigen nicht.